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ZAHLUNGSVERKEHRSRECHT

Safeguarding: Der unterschätzte Lizenz-Killer — und was sich mit PSD3 ändert

3. November 20263 Min. Lesezeit Aegiron Capital Group

Entwurf mit KI-Werkzeugen; redaktionell verantwortlich: Peter M. Badke. Stand: 3. November 2026.

Zahlungs- und E-Geld-Institute investieren Monate in ihren Lizenzantrag und Jahre in ihr Produkt. Das Safeguarding — die Sicherung der Kundengelder — bekommt oft eine Tabelle und ein Bankkonto. Es verdient mehr Aufmerksamkeit: Wenn Zahlungsunternehmen scheitern oder unter Aufsichtsdruck geraten, entscheidet fast immer eine Frage über den Ausgang — ob das Geld der Kunden dort war, wo es sein sollte.

Das Prinzip ist einfach. Zahlungs- und E-Geld-Institute sind keine Banken; sie dürfen Kundengelder nicht für das eigene Geschäft verwenden. Geld, das sie zur Ausführung von Zahlungen oder gegen E-Geld erhalten, muss so geschützt sein, dass Kunden es auch bei einer Insolvenz des Instituts zurückerhalten. Die Praxis ist anspruchsvoll, weil das jeden Tag funktionieren muss — für jeden Euro, über alle Konten und Partner hinweg.

Wie Safeguarding heute funktioniert

  • Trennung: Kundengelder dürfen nicht mit eigenen Mitteln des Instituts vermischt werden.
  • Sicherungsmethode: Nach geltendem Recht (Art. 10 PSD2, in Deutschland § 17 ZAG) liegen die Gelder auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten — in Deutschland typischerweise als Treuhandkonten — oder, soweit die Zentralbank das zulässt, bei einer Zentralbank, oder sie sind in sichere, liquide Anlagen mit geringem Risiko investiert; alternativ sind sie durch eine Versicherung oder vergleichbare Garantie abgesichert.
  • Fristen: Die Gelder müssen binnen enger Fristen nach Eingang gesichert sein.
  • Insolvenzfestigkeit: Die Struktur muss sicherstellen, dass in der Insolvenz die Kunden — nicht die allgemeinen Gläubiger — Zugriff auf die Gelder haben.

Wo Institute in der Praxis scheitern

Die typischen Schwächen sind selten spektakulär. Der Abgleich läuft wöchentlich statt täglich. Gelder bleiben länger als zulässig auf operativen Konten. Kartenabrechnungen, Erstattungen und Rückbelastungen erzeugen Lücken, für die niemand zuständig ist. Treuhandkonstruktionen fehlt die Dokumentation, die sie insolvenzfest macht. Und die Safeguarding-Bankbeziehung selbst ist fragil: Viele Banken haben ihren Appetit auf Zahlungsinstitute als Kunden reduziert, sodass der Verlust eines Kontos das ganze Modell gefährden kann. Prüfer und Aufsicht — in Deutschland die BaFin, in Österreich die FMA — untersuchen genau diese Punkte, und Mängel können Maßnahmen bis hin zu Geschäftsbeschränkungen nach sich ziehen.

Safeguarding ist kein Treasury-Detail. Es ist das Versprechen, das ein Zahlungsinstitut von einer Bank unterscheidet — und die Aufsicht prüft es entsprechend.

Was sich mit PSD3 ändert

Der neue EU-Zahlungsrahmen, dessen ausgehandelte Texte seit dem Frühjahr 2026 vorliegen, der aber im Oktober 2026 noch nicht förmlich verabschiedet war, behält das Prinzip bei, verschärft aber die Umsetzung. Zahlungs- und E-Geld-Institute werden in einem Erlaubnisregime zusammengeführt, und die Safeguarding-Regeln werden detaillierter:

  • Information der Kunden: Institute müssen ihre Kunden klar und transparent darüber informieren, wie deren Gelder gesichert sind und welches Insolvenzrecht gilt.
  • Diversifizierung: Institute sollen vermeiden, alle Kundengelder bei einem einzigen Kreditinstitut zu konzentrieren, und müssen Konzentrationsrisiken aktiv steuern.
  • Schnellere Sicherung bei E-Geld: Gelder für E-Geld müssen spätestens zum Ende des auf den Eingang folgenden Geschäftstags gesichert sein.
  • Nachweise: Wesentliche Änderungen der Sicherungsvorkehrungen sind der Aufsicht vorab anzuzeigen; die Einzelheiten zu Trennung, Kennzeichnung, Abgleich und Berechnung der gesicherten Gelder legt die EBA in technischen Regulierungsstandards fest.

Anzuwenden sind die neuen Regeln erst 21 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie; bestehende Institute dürfen bis 27 Monate nach Inkrafttreten auf Grundlage ihrer bisherigen Erlaubnis weiterarbeiten und müssen der Aufsicht bis dahin nachweisen, dass sie die neuen Anforderungen erfüllen. Weil die förmliche Verabschiedung im Oktober 2026 noch ausstand, ist mit der Anwendung nicht vor Herbst 2028 zu rechnen; bis dahin gilt das heutige Recht, in Deutschland § 17 ZAG. Institute, die jetzt eine Lizenz beantragen, sind gut beraten, ihr Safeguarding schon auf den künftigen Standard auszulegen, damit es kurz nach der Erlaubnis nicht umgebaut werden muss.

Ein Safeguarding-Setup, das hält

  1. Jeden Fluss von Kundengeldern abbilden — Eingänge, Ausgänge, Kartenabrechnungen, Erstattungen — und jedem einen Verantwortlichen zuordnen.
  2. Den täglichen Abgleich zwischen Kundenbuch und Safeguarding-Konten automatisieren, mit dokumentierter Behandlung von Differenzen.
  3. Safeguarding-Banken früh diversifizieren; eine zweite Beziehung ist günstiger aufzubauen, bevor sie dringend gebraucht wird.
  4. Treuhand- und Kontodokumentation auf Insolvenzfestigkeit prüfen lassen — und aktuell halten.
  5. Safeguarding in den Abwicklungsplan aufnehmen: Wer gibt welche Gelder in welcher Reihenfolge an wen zurück, wenn das Geschäft endet?

Fazit

Safeguarding entscheidet, ob ein Zahlungsinstitut das Vertrauen seiner Kunden, Partner und Aufsicht behält. PSD3 legt die Latte höher, doch Institute, die schon heute täglich abgleichen, diversifizierte Bankbeziehungen pflegen und sauber dokumentieren, werden den Übergang kaum spüren. Aegiron Capital Group unterstützt Zahlungs- und E-Geld-Institute beim Aufbau von Safeguarding-Strukturen im DACH-Raum; Rechtsberatung und Prüfung übernehmen die Kanzlei und die Prüfer, die Sie beauftragen.

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Peter M. Badke

Peter M. Badke

Gründer, Aegiron Capital Group

Bankkaufmann (IHK), seit 2021 im Vertrieb und Partnergeschäft für Fintech-Anbieter im DACH-Raum. Zertifizierter Derivatehändler (Deutsche Börse Group).

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